Statuten
I. ALLGEMEINES
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Die Gründung des Vereins fand am 31. August 2003 statt. Der Verein führt den Namen SLK Club (Schweiz). Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand am Wohnort des amtierenden Vorsitzenden. Geschäftsjahr ist das Vereinsjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Club verfolgt keine wirtschaftlichen
Ziele und seine Tätigkeit ist nicht auf
Gewinnbringung ausgelegt. Er folgt dem
gemeinnützigen Zweck der Erhaltung der
historischen Substanz der Marke
Mercedes-Benz und deren Produkte sowie der
technischen und stilistischen Entwicklung
des Automobils.
Er gibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit,
auf unpolitischer und unkonfessioneller
Basis Erfahrungen und Meinungen in
technischen, historischen und touristischen
Belangen auszutauschen, an Veranstaltungen
teilzunehmen, solche selbst zu organisieren
und den Dialog mit dem Unternehmen
DaimlerChrysler zu pflegen.
II. FINANZEN
§ 3 Mittel des Clubs
Die erforderlichen Mittel zum Erreichen der
Vereinsziele werden durch Mitgliedsbeiträge,
Erträge aus Veranstaltungen, Sponsorbeiträge
und sonstige Zuwendungen generiert.
Die Mittel des Clubs dürfen nur zur
Erreichung der Clubziele verwendet und nicht
an einzelne Mitglieder vergeben werden, mit
Ausnahme von Aufwandsentschädigungen und
Abgeltungen für Tätigkeiten im Sinne der
Clubidee.
Der Vorstand legt an der Hauptversammlung
ein Budget zur Genehmigung vor, welches für
den Vorstand verbindlich ist.
Über die Ein- und Auszahlungen der Clubkasse
wird durch den Kassier eine Buchhaltung
geführt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge müssen so angesetzt
werden, dass der Club die zur Ausübung
seiner Tätigkeiten und Ziele erforderlichen
Mittel hat.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf
Antrag des Vorstandes an der ordentlichen
Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr der
anwesenden Stimmen für das folgende Jahr
festgelegt.
Der Vorstand ist frei, bei neu eintretenden
Mitgliedern eine zusätzliche einmalige
Anmeldegebühr zu erheben oder den
Mitgliedsbeitrag im Beitrittsjahr einmalig
zu reduzieren, um die Aufnahme zu
begünstigen (Mitgliederwerbung).
Mitgliedsbeiträge sind spätestens bis Ende
Januar bzw. bei Neumitgliedern 30 Tage nach
Rechnungsstellung fällig. Erfolgt die
Zahlung auch nach einmaliger Mahnung nicht,
kann das säumige Mitglied von der
Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Die Mittel des Clubs werden vom Vorstand
Finanzen (Kassier) verwaltet. Er hat dabei
die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns
und eines Treuhändlers zu beachten und in
jedem Fall das Clubvermögen getrennt vom
eigenen Vermögen aufzubewahren.
Mitgliedsbeiträge sind nicht
rückerstattungsfähig.
§ 5 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die
persönliche Haftung einzelner Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Der Verein oder seine Organe haften nicht
für Schäden, die einzelne Mitglieder
anrichten.
§ 6 Liquidationserlös
Ein allfälliger Liquidationserlös im Falle
einer Auflösung des Clubs ist nach
Begleichung aller offenen Forderungen anteilsmässig den vorhandenen Mitgliedern
zuzuwenden.
III. MITGLIEDSCHAFT
§ 7 Allgemeine Bestimmungen zur
Mitgliedschaft
Aktivmitglieder können natürliche Personen
werden, die einen Mercedes-Benz SLK
besitzen oder Personen, die sich für die
Geschichte der Marke oder die Ziele des
Clubs einsetzen.
Nur Aktivmitglieder sind berechtigt mit dem
eigenen Fahrzeug an den Ausfahrten
teilzunehmen.
Personen, die sich für die Geschichte der
Marke oder die Ziele des Clubs einsetzen,
aber nicht an den Rechten und Pflichten
teilhaben wollen, können als
Passivmitglieder aufgenommen werden.
Passivmitglieder sind ohne Stimm- und
Wahlrecht.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
Dies können Personen sein, die sich
besondere Verdienste um die Marke oder um
den Club erworben haben. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei, jedoch bezüglich Stimm-
und Wahlrecht den Aktivmitgliedern
gleichgestellt.
§ 8 Aufnahme in den Club
Die Aufnahme wird schriftlich an den
Vorstand des Clubs gerichtet. Mit der
Anmeldung anerkennt der Antragsteller die
Statuten des Vereins. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand, vertreten durch
den Vorsitzenden (Präsidenten) oder ein von
ihm benannter Vertreter, sowie ein weiteres
Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann die
Aufnahme neuer Mitglieder ohne Angabe von
Gründen ablehnen.
Aktiven Mitgliedern wird pro eingereichtem
Antrag nach erfolgter Aufnahme ein
Stimmrecht vergeben. Sind zwei Personen auf
dem gleichen Antragsformular eingetragen,
dann teilen sie sich gemeinsam eine Stimme.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft kann durch
Tod, Ausschluss oder Austritt erfolgen.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung zum Ende eines Kalendermonats mit
einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Ein Mitglied kann durch einstimmigen
Beschluss des Vorstandes aus dem Club
ausgeschlossen werden, wenn es sich in
grober Weise vereinsschädigend verhält. Vor
dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit
zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss muss
dem Betroffenen schriftlich unter kurzer
Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
Gegen einen Beschluss zur Streichung von der
Mitgliederliste kann der Betroffene innert 2
Wochen nach Erhalt der Mitteilung Berufung
beim Vorstand einlegen. Über die Berufung
entscheidet der Vorstand, die Entscheidung
ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 10 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht – nicht aber
die Verpflichtung – an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und ihre Stimme an
den Versammlungen des Vereins abzugeben.
Zu ihren Pflichten gehört es, den Interessen
und Zielen des Clubs nach bestem Vermögen zu
dienen, die Statuten und Beschlüsse zu
achten und die festgelegten
Mitgliedsbeiträge pünktlich zu erbringen.
§ 11 Fahrzeuge der Mitglieder
Die Fahrzeuge der Mitglieder haben sich
jederzeit in gepflegtem und verkehrssicherem
Zustand zu befinden.
Motortuning und Imitation anderer Baureihen
oder Modelle anderer Marken durch Anbringung
oder Austausch entsprechender Teile sind
nicht gestattet und führen (auch
nachträglich) zum Ausschluss.
Über Zulassung von Änderungen, die nach
Werkslieferung vorgenommen wurden,
entscheidet der Vorstand. Kleinere
persönliche Individualisierungen (Felgen,
Radio, Windschott u.ä) gelten als
zugelassen.
Die Fahrzeuge werden auf der Mitgliederliste
zusammen mit dem Namen des Besitzers
geführt. Die Mitgliederliste ist vertraulich
und darf nur Mitgliedern zugänglich gemacht
werden.
IV. ORGANE
§ 12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand (zugleich Rekurskommission)
- der Rechnungsprüfer
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand des Clubs besteht aus dem
Vorsitzenden (Präsidenten), dem
Stellvertretenden Vorsitzenden
(Vizepräsident) und dem Vorstand Finanzen
(Kassier). Der Gründer hat ein Anrecht auf
einen Beisitz im Vorstand.
Der Club wird gerichtlich und
aussergerichtlich durch den Vorsitzenden
(Präsidenten) und bei dessen Verhinderung
durch den Stellvertretenden Vorsitzenden
(Vizepräsident) vertreten.
Der Vorstand ist verantwortlich für die
Geschäftsführung und die Erledigung aller
Aufgaben. Er kann Sonderaufgaben an einzelne
Clubmitglieder delegieren.
Der Vorstand Finanzen (Kassier) führt das
Rechnungswesen, erstellt den Jahresabschluss
und bestimmt zusammen mit den anderen
Vorstandsmitgliedern das Budget.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter
ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf
Ersatz ihrer Auslagen.
Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des
Vorsitzenden (Präsidenten) oder von zwei
Vorstandsmitgliedern statt. Bei Abstimmungen
im Vorstand gilt das einfache Mehr. Bei
Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den
Stichentscheid.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
beträgt zwei Jahre. Die Wahl in ein
Vorstandsamt erfolgt einzeln an der
Mitgliederversammlung. Vorsitzender
(Präsident) und Stellvertretender
Vorsitzender (Vizepräsident) werden
alternierend gewählt.
Wählbar sind alle aktiven Mitglieder.
Wiederwahl ist zulässig. Nicht wählbar sind
Familienangehörige oder Lebenspartner von
Vorstandsmitgliedern.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandmitglieds werden dessen Aufgaben
durch die anderen Vorstandsmitglieder
weitergeführt oder es wird durch den
Vorstand für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein Nachfolger
bestellt.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des
Clubs. Die Einberufung erfolgt schriftlich
spätestens vier Wochen vor dem
Versammlungstermin unter Angabe der
Tagesordnung.
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat
der Vorsitzende (Präsident) oder ein anderes
Vorstandsmitglied.
Beschlussfassung erfolgt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Stimmübertragung und
Vollmachtserteilung sind ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
Über die Zulassung von Angelegenheiten, die
nicht in der Tagesordnung aufgeführt waren,
entscheiden drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung
gehören insbesondere:
- Beratung ordnungsgemäss gestellter
Anträge, soweit die Antragstellung die
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
betrifft
- Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorsitzenden
- Entgegennahme der Rechnungslegung des
Kassiers
- Entlastung des Vorstandes
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl des Vorstands
- Wahl des Rechnungsprüfers
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Clubs.
Über Statutenänderungen kann nur beschlossen
werden, wenn diese mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung im Wortlaut der
Antragstellung bekannt gegeben worden sind.
Zur Beschlussfassung über Statutenänderungen
ist eine Mehrheit von drei Viertel aller an
der Versammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Für Antrag und Beschlussfassung über die
Auflösung des Clubs ist eine Mehrheit von
drei Viertel aller vorhandenen, also nicht
nur der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand
oder mindestens ein Fünftel aller
vorhandenen Mitglieder mit Angabe von
Gründen schriftlich verlangen.
Der Vorstand kann auch ohne Versammlung eine
schriftliche Beschlussfassung herbeiführen.
Es gelten die Regelungen für eine
Mitgliederversammlung entsprechend, wobei
die Stimmen zählen, die bis zu einem
vorbestimmten Zeitpunkt eingegangen sind.
Über die Sitzungen des Vorstandes und der
Mitgliederversammlungen ist ein
Ergebnisprotokoll zu führen, aus dem
jedenfalls die gestellten Anträge und die
gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die
Niederschrift ist vom Sitzungsleiter bzw.
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 15 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen
Rechnungsprüfer, welcher nicht dem Vorstand
angehören sollte. Ihm obliegt die Prüfung
der durch den Vorstand Finanzen (Kassier)
vorgelegten Buchhaltung und
Abschlussrechnung sowie die
Berichterstattung darüber an der
Mitgliederversammlung.
Der Rechnungsprüfer sollte über eine
entsprechende fachliche Qualifikation
verfügen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand Finanzen (Kassier) hat dem
Rechnungsprüfer die Buchhaltung und
Abschlussrechnung mindestens 20 Tage vor der
Mitgliederversammlung vorzulegen und für
Fragen zur Verfügung zu stehen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Statuten als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Statuten im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung so zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.
Inkrafttreten
Diese Statuten treten am 25. März 2007 in
Kraft.


