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Porträt
Vorstand
 
 

 

 

 



Statuten

 


I. ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 

Die Gründung des Vereins fand am 31. August 2003 statt. Der Verein führt den Namen SLK Club (Schweiz). Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand am Wohnort des amtierenden Vorsitzenden. Geschäftsjahr ist das Vereinsjahr.



§ 2 Zweck des Vereins


Der Club verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnbringung ausgelegt. Er folgt dem gemeinnützigen Zweck der Erhaltung der historischen Substanz der Marke Mercedes-Benz und deren Produkte sowie der technischen und stilistischen Entwicklung des Automobils.

Er gibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit, auf unpolitischer und unkonfessioneller Basis Erfahrungen und Meinungen in technischen, historischen und touristischen Belangen auszutauschen, an Veranstaltungen teilzunehmen, solche selbst zu organisieren und den Dialog mit dem Unternehmen DaimlerChrysler zu pflegen.

 


II. FINANZEN

§ 3 Mittel des Clubs

 

Die erforderlichen Mittel zum Erreichen der Vereinsziele werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Sponsorbeiträge und sonstige Zuwendungen generiert.

Die Mittel des Clubs dürfen nur zur Erreichung der Clubziele verwendet und nicht an einzelne Mitglieder vergeben werden, mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen und Abgeltungen für Tätigkeiten im Sinne der Clubidee.

Der Vorstand legt an der Hauptversammlung ein Budget zur Genehmigung vor, welches für den Vorstand verbindlich ist.

Über die Ein- und Auszahlungen der Clubkasse wird durch den Kassier eine Buchhaltung geführt.

 


§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge müssen so angesetzt werden, dass der Club die zur Ausübung seiner Tätigkeiten und Ziele erforderlichen Mittel hat.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Antrag des Vorstandes an der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen für das folgende Jahr festgelegt.

Der Vorstand ist frei, bei neu eintretenden Mitgliedern eine zusätzliche einmalige Anmeldegebühr zu erheben oder den Mitgliedsbeitrag im Beitrittsjahr einmalig zu reduzieren, um die Aufnahme zu begünstigen (Mitgliederwerbung).

Mitgliedsbeiträge sind spätestens bis Ende Januar bzw. bei Neumitgliedern 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Erfolgt die Zahlung auch nach einmaliger Mahnung nicht, kann das säumige Mitglied von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

Die Mittel des Clubs werden vom Vorstand Finanzen (Kassier) verwaltet. Er hat dabei die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns und eines Treuhändlers zu beachten und in jedem Fall das Clubvermögen getrennt vom eigenen Vermögen aufzubewahren.

Mitgliedsbeiträge sind nicht rückerstattungsfähig.

 

 

 


§ 5 Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

Der Verein oder seine Organe haften nicht für Schäden, die einzelne Mitglieder anrichten.

 


§ 6 Liquidationserlös

 

Ein allfälliger Liquidationserlös im Falle einer Auflösung des Clubs ist nach Begleichung aller offenen Forderungen anteilsmässig den vorhandenen Mitgliedern zuzuwenden.

 


III. MITGLIEDSCHAFT

§ 7 Allgemeine Bestimmungen zur Mitgliedschaft

 

Aktivmitglieder können natürliche Personen werden, die einen Mercedes-Benz SLK besitzen oder Personen, die sich für die Geschichte der Marke oder die Ziele des Clubs einsetzen.

Nur Aktivmitglieder sind berechtigt mit dem eigenen Fahrzeug an den Ausfahrten teilzunehmen.

Personen, die sich für die Geschichte der Marke oder die Ziele des Clubs einsetzen, aber nicht an den Rechten und Pflichten teilhaben wollen, können als Passivmitglieder aufgenommen werden. Passivmitglieder sind ohne Stimm- und Wahlrecht.

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Dies können Personen sein, die sich besondere Verdienste um die Marke oder um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, jedoch bezüglich Stimm- und Wahlrecht den Aktivmitgliedern gleichgestellt.



§ 8 Aufnahme in den Club

 

Die Aufnahme wird schriftlich an den Vorstand des Clubs gerichtet. Mit der Anmeldung anerkennt der Antragsteller die Statuten des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden (Präsidenten) oder ein von ihm benannter Vertreter, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann die Aufnahme neuer Mitglieder ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Aktiven Mitgliedern wird pro eingereichtem Antrag nach erfolgter Aufnahme ein Stimmrecht vergeben. Sind zwei Personen auf dem gleichen Antragsformular eingetragen, dann teilen sie sich gemeinsam eine Stimme.

 


§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Beendigung der Mitgliedschaft kann durch Tod, Ausschluss oder Austritt erfolgen.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalendermonats mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.

Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es sich in grober Weise vereinsschädigend verhält. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich unter kurzer Angabe der Gründe mitgeteilt werden.

Gegen einen Beschluss zur Streichung von der Mitgliederliste kann der Betroffene innert 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand, die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

 


§ 10 Rechte und Pflichten

 

Die Mitglieder haben das Recht – nicht aber die Verpflichtung – an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und ihre Stimme an den Versammlungen des Vereins abzugeben.

Zu ihren Pflichten gehört es, den Interessen und Zielen des Clubs nach bestem Vermögen zu dienen, die Statuten und Beschlüsse zu achten und die festgelegten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu erbringen.

 


§ 11 Fahrzeuge der Mitglieder

 

Die Fahrzeuge der Mitglieder haben sich jederzeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu befinden.

Motortuning und Imitation anderer Baureihen oder Modelle anderer Marken durch Anbringung oder Austausch entsprechender Teile sind nicht gestattet und führen (auch nachträglich) zum Ausschluss.

Über Zulassung von Änderungen, die nach Werkslieferung vorgenommen wurden, entscheidet der Vorstand. Kleinere persönliche Individualisierungen (Felgen, Radio, Windschott u.ä) gelten als zugelassen.

Die Fahrzeuge werden auf der Mitgliederliste zusammen mit dem Namen des Besitzers geführt. Die Mitgliederliste ist vertraulich und darf nur Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
 

 

 


IV. ORGANE

§ 12 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand (zugleich Rekurskommission)
- der Rechnungsprüfer

 


§ 13 Der Vorstand

 

Der Vorstand des Clubs besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), dem Stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident) und dem Vorstand Finanzen (Kassier). Der Gründer hat ein Anrecht auf einen Beisitz im Vorstand.

Der Club wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorsitzenden (Präsidenten) und bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident) vertreten.

Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung und die Erledigung aller Aufgaben. Er kann Sonderaufgaben an einzelne Clubmitglieder delegieren.

Der Vorstand Finanzen (Kassier) führt das Rechnungswesen, erstellt den Jahresabschluss und bestimmt zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern das Budget.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Vorsitzenden (Präsidenten) oder von zwei Vorstandsmitgliedern statt. Bei Abstimmungen im Vorstand gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wahl in ein Vorstandsamt erfolgt einzeln an der Mitgliederversammlung. Vorsitzender (Präsident) und Stellvertretender Vorsitzender (Vizepräsident) werden alternierend gewählt.

Wählbar sind alle aktiven Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Nicht wählbar sind Familienangehörige oder Lebenspartner von Vorstandsmitgliedern.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds werden dessen Aufgaben durch die anderen Vorstandsmitglieder weitergeführt oder es wird durch den Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger bestellt.
 


§ 14 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Clubs. Die Einberufung erfolgt schriftlich spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung.

Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende (Präsident) oder ein anderes Vorstandsmitglied.

Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmübertragung und Vollmachtserteilung sind ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Über die Zulassung von Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt waren, entscheiden drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Beratung ordnungsgemäss gestellter Anträge, soweit die Antragstellung die
  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung betrifft
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden
- Entgegennahme der Rechnungslegung des Kassiers
- Entlastung des Vorstandes
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl des Vorstands
- Wahl des Rechnungsprüfers
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Clubs.

Über Statutenänderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut der Antragstellung bekannt gegeben worden sind.

Zur Beschlussfassung über Statutenänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel aller an der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Für Antrag und Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs ist eine Mehrheit von drei Viertel aller vorhandenen, also nicht nur der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel aller vorhandenen Mitglieder mit Angabe von Gründen schriftlich verlangen.

Der Vorstand kann auch ohne Versammlung eine schriftliche Beschlussfassung herbeiführen. Es gelten die Regelungen für eine Mitgliederversammlung entsprechend, wobei die Stimmen zählen, die bis zu einem vorbestimmten Zeitpunkt eingegangen sind.

Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, aus dem jedenfalls die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 


§ 15 Rechnungsprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, welcher nicht dem Vorstand angehören sollte. Ihm obliegt die Prüfung der durch den Vorstand Finanzen (Kassier) vorgelegten Buchhaltung und Abschlussrechnung sowie die Berichterstattung darüber an der Mitgliederversammlung.

Der Rechnungsprüfer sollte über eine entsprechende fachliche Qualifikation verfügen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand Finanzen (Kassier) hat dem Rechnungsprüfer die Buchhaltung und Abschlussrechnung mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen und für Fragen zur Verfügung zu stehen.

 


V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 16 Salvatorische Klausel

 

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Statuten als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Statuten im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung so zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.

 


Inkrafttreten

 

Diese Statuten treten am 25. März 2007 in Kraft.
 

 

 

 

 

 

 
 
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